- Ambulante
Vorsorgemaßnahme (früher offene Badekur)
nach § 23 Abs. 2 SGB V - hier haben Sie freie
Arztwahl
Sie
sind Mitglied einer Ersatzkasse oder RVO-Kasse (AOK, Betriebskrankenkasse,
Innungskrankenkasse,...), so können wir nach Vorlage
der Kostenzusage die Kuranwendungen, abzüglich Eigenanteil,
mit der Krankenkasse direkt abrechnen.
Je
nach Krankenkasse erhalten Sie einen Zuschuß zur Unterkunft
und Verpflegung von bis zu 13,- € am Tag. |